Das Bezirksam Spandau hat ein Konzept zu „Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Raum“ beschlossen. Möglich wird dies durch die kommende Veränderung der Rechtsgrundlagen im Berliner Straßengesetz, die das Abstellen von E-Scootern, Leihfahrrädern und Carsharing-Angeboten als „Sondernutzung“ einordnet. Damit können den Betreibern künftig Auflagen gemacht werden, die auch das geordnete Abstellen der Räder, E-Scooter und Carsharing-Fahrzeuge betreffen. Geplant ist auch, ab 1.6.2023 bei stationsungebundenen Mietfahrzeugangeboten Sondernutzungsgebühren zu erheben. Das neue Berliner Straßengesetz soll nach Aussage von Verkehrssenatorin Regine Günther am 1. September 2022 in Kraft treten. Nach einer Übergangszeit könnten erste konkrete Vorgaben dann ab September 2023 greifen.
Konzept zu Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Raum
Das vom Bezirksamt Spandau einstimmig beschlossene Gestaltungskonzept zum stationslosen Abstellen der zumeist elektrisch betriebenen Vehikel soll künftig das rücksichtslose Abstellen der Fahrzeuge verhindern.
Technisch wird in den Apps der Anbieter die Beendigung der Ausleihe in definierten „No-Parking-Zonen“ verhindert.
Bezirksstadtrat Frank Bewig erklärte dazu: „Mit dem am 13. April verabschiedeten Beschluss werden die Anbieter nun verpflichtet, die Anmietung und das Abstellen in definierten Bereichen technisch zu unterbinden. Die Nutzung kann in den künftigen Negativbereichen nicht mehr beendet werden, der kostenpflichtige Leihvorgang läuft weiter, bis das Fahrzeug dort abgestellt wird, wo es erlaubt ist.“
Die Regeln für das Abstellen von E-Scootern, E-Bikes und Leihfahrrädern auf öffentlichen Flächen in Spandau:
- Andere Verkehrsteilnehmende, insbesondere Fußgehende, dürfen nicht behindert werden.
- Das stationslose Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen sowie Leihfahrrädern ist in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf den öffentlichen Friedhöfen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen in Spandau untersagt.
- Das stationslose Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen sowie Leihfahrrädern ist auf dem öffentlichen Straßenland in Spandau auf definierten Straßen, Wegen und Plätzen untersagt, u.a. im Bereich des Bahnhofes und der Altstadt Spandau inkl. Kolk, vor der Zitadelle, in der Uferpromenade und Verlängerte Uferpromenade, der Neuendorfer Straße im Umfeld des Wröhmännerparks sowie des Brauereihofes
- An einem Abstellort dürfen höchstens insgesamt vier Kleinstfahrzeuge (anbieterunabhängig) stationslos aufgestellt werden.
- Der Abstand zwischen den Abstellorten muss mindestens 250 m betragen.
- Bushaltestellen und U-Bahneingänge: Im Umkreis von 25 m ist das Abstellen nicht zulässig
- An Fußgängerüberwegen und im Unterstreifen zwischen Radweg und Fahrbahn ist das Abstellen ebenfalls nicht zulässig.
- Die Nutzung von Fahrradabstellanlagen darf nicht beeinträchtigt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen sind geregelt in vier Bereichen:
- Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV, § 10)
- Grünanlagengesetz (GrünanlG, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Abs. 2)
- Berliner Straßengesetz (BerlStrG, §§ 10 Abs. 2, 11 Abs.1)
- Mobilitätsgesetz Berlin (MobG BE, §4Abs 2.)
Die gewerblichen Angebote von Mietfahrzeugflotten – ob Mietfahrrädern, E-Tretrollern, Leichtkrafträdern oder Carsharing-Fahrzeugen bekommen jeweils Übergangsfristen eingeräumt, nach denen die Programmierung der Apps geändert werden muss.
Da die Anbieter und Betreiber in Berlin praktisch gleichen Auflagen bekommen, haben diese auch schon lange reagiert und ihre Wartungsdienste instruiert.
Die Corona-Pandemie und der starke Rückgang der Touristenzahlen haben zudem die Zahl der Anbieter und Mietangebote stark schrumpfen lassen.